Sven Miesem - Freiberuflicher Trainer & Berater
Maut in Dänemark

Kilometerbasierte und CO²-Ausstoß abhängige Maut


Seit dem 01. Januar 2025 ist die Eurovignette in Dänemark nicht mehr gültig. Fahrzeuge mit einer zGM von mehr als 12 Tonnen, müssen nun ein "KmToll-Ticket" erwerben, oder über eine entsprechende OBE/OBU verfügen. Das dänische Mautsystem ist ans EETS (European Electronic Toll Service)angebunden, es gibt also mehrere länderübergreifende EETS-Mautsysteme, mit denen in Dänemark ebenfalls die Maut bezahlt werden kann.

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Zusätzlich zur Maut, kann es höhere Gebühren bei der Einfahrt in dänische Umweltzonen geben. Dies betrifft laut "KmToll" die Umweltzonen bei Kopenhagen, Frederiksberg, Odense, Aarhus und Aalborg. Bei der Befahrung von Umweltzonen sind darüber hinaus die gesetzlichen Vorschriften in Dänemark zu beachten.
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Bei Überfahrung der Brücken Storebaeltsbroen und Öresundbrücke, fallen laut "KmToll" außer der üblichen Brückenmaut, keine weiteren Gebühren an.


Anpassung der Maut in weiteren Schritten geplant

Bereits 2023 hatte die dänische Regierung angekündigt, die Maut in mehreren Schritten weiter anpassen zu wollen. Ab dem 01.Januar 2027 soll die Maut für LKW ab 3,5 Tonnen gelten und ab 2028 auf das gesamte dänische Straßennetz  ausgeweitet werden.
Zudem hat die dänische Regierung im April 2025 angekündigt, ab dem 01.Juli 2025 Fahrzeuge an der Brücke Storebaeltbroen zu stoppen, wenn keine Maut gezahlt wurde. Es müssen dann Bußgelder vor Ort und die fällige Maut gezahlt werden. Sollte dies nicht funktionieren, müssen die Fahrzeuge wohl umkehren.

Probleme mit der Erfassung und Abrechnung
Wie mehrere Medien in den letzten Monaten berichtet haben, gab es bereits mehrfach Probleme mit der elektronischen Erfassung. Aufgrund dessen, sollen auch bereits vielfach nicht korrekte Bußgeldbescheide ausgestellt worden sein.
Wenn Sie von einem solchen Bußgeldbescheid betroffen sind, gilt es mehrere Dinge zu beachten:
Gegen ein Bußgeldbescheid kann man einen Widerspruch einlegen.
https://vejafgifter.dk/en/objection
Hierfür muss jedoch die Frist von 60 Tagen beachtet werden, diese gilt ab dem Datum des Bußgeldbescheides. Sollte Sie nicht Eigentümer des Fahrzeuges sein, muss laut Betreiber eine Vollmacht des Eigentümers vorliegen, die Sie als Nutzer berechtigt.




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